Satzung der Ehrengarde des Bürgerschützen-Vereins Sassenberg


 

§1

 

Die Ehrengarde hat ihren Sitz in der Stadt Sassenberg.

 

Sie wurde im Jahr 1921 gegründet und soll zur allgemeinen Verschönerung des Festzuges beim Sassenberger Schützenfest beitragen.

 

Es ist Aufgabe der Ehrengardisten, das Ansehen des Bürgerschützenvereins zu wahren und zu fördern. Jeder Ehrengardist,

der durch sein Verhalten das Ansehen der Ehrengarde oder des Bürgerschützenvereins schädigt, wird ausgeschlossen.


 

§2

 

Jeder männliche Einwohner Sassenbergs, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Ehrengarde aufgenommen werden.

 

Voraussetzung für den Eintritt ist die Aufnahme in den Bürgerschützenverein Sassenberg.

 

Über die Neuaufnahme als Anwärter der Ehrengarde entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit.


 

§3

 

Als Anwärter beteiligt sich der Neu aufgenommene ein Jahr an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen der Ehrengarde.

 

In den Versammlungen hat der Anwärter kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion.

 

Nach einem Jahr der Bewährung kann der Anwärter als Vollmitglied der Ehrengarde aufgenommen werden.


 

§4

 

Der Jahresbeitrag der Ehrengarde wird jedes Jahr vom Vorstand festgesetzt.

 

 

§5

 

Die Ehrengarde besteht aus:

 

dem Kommandeur

drei Standartenoffizieren

drei Vogeloffizieren

dem Zugführer

den Gardisten


 

§6

 

Die sechs dienstältesten Gardisten werden als Offiziere von der Versammlung bestimmt.

 

Der Zugführer wird alle zwei Jahre von der Ehrengardenversammlung in geheimer Wahl bestätigt.

Für eine Wiederwahl sind 51% der Stimmen erforderlich.

Erhält der Zugführer weniger als 51% der abgegebenen Stimmen, so ist im nächsten Wahlgang aus den Reihen der Offizieren ein neuer Zugführer zu wählen.

 

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Ehrengarde auf sich vereinigt.


 

§7

 

Der Kommandeur der Ehrengarde wird alle drei Jahre von der Ehrengardenversammlung in geheimer Wahl gewählt.

 

Eine Mehrheit von 51% aller abgegebenen Stimmen ist für eine Wiederwahl erforderlich.

 

Erhält der Kommandeur nicht die erforderliche Mehrheit, so muss er zurücktreten.

 

Innerhalb von vier Wochen nach dem Wahlgang muss der Vorstand der Ehrengarde der Versammlung einen neuen Kandidaten vorschlagen.

 

Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er 51% aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

Die Wahl des neuen Kommandeurs bedarf erst der Genehmigung durch den Vorstand des Sassenberger Bürgerschützenvereins.


 

§8

 

Zum Vorstand der Ehrengarde gehören der Kommandeur, Zugführer, Schriftführer und stv. Schriftführer, Kassierer und stv. Kassierer, Jugendwart und einem Beisitzer.

 

Der Jugendwart sollte den 7-jährigen Orden noch nicht erhalten haben.

 

Nur Vollmitglieder der Ehrengarde können in den Vorstand gewählt werden.

 

Kommandeur-, Zugführer- und Vorstandswahlen sowie Neuaufnahmen finden in der Generalversammlung statt.

 

Vorstandsmitglieder gehören zwei Jahre dem Vorstand der

Ehrengarde an.

 

Wiederwahlen sind zulässig. Eine Wiederwahl des Jugendwartes ist zulässig.

 

Der Jugendsprecher sollte eines der jüngsten Mitglieder sein.

 

Der Vorstand bereitet die Versammlungen der Ehrengarde vor.

 

Ein Protokoll über die Generalversammlung ist anzufertigen und auf der nächsten Versammlung der Ehrengarde vorzutragen.

 

Der Vorstand hat die Pflicht, das Interesse der Ehrengarde wahrzunehmen sowie das Vermögen gewissenhaft zu verwalten!


 

§9

 

Die Mitgliedschaft eines Ehrengardisten endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres.

 

Nur der Kommandeur und der Zugführer können als Mitglieder der Ehrengarde das 35. Lebensjahr überschreiten.

 

Der Austritt aus der Ehrengarde ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Sassenberger Schützenfest bekanntzugeben.


 

§10

 

Über jede Versammlung und Veranstaltung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

 

Der Schriftführer oder eine zu bestimmende Person fertigt ein Protokoll über die Versammlung an.


 

§11

 

Ein dreimaliges unentschuldigtes Fehlen auf Versammlungen und Übungsstunden hat eine schriftliche Abmahnung zur Folge!

 

Bei entschuldigtem Fehlen entscheidet der Vorstand über die Anerkennung der Gründe.

 

Bei einem unentschuldigten Fehlen während aller drei Schützenfesttage erfolgt ein Ausschluss aus der Ehrengarde.


 

Geldbußen werden wie folgt festgelegt:


 

a) bei unentschuldigtem Fehlen auf Versammlungen und Übungsstunden = 10,- Euro

b) für jedes Fehlen oder Verspäten beim Antreten der Ehrengarde beim

Sassenberger Schützenfest

= 10,- Euro
 

Der Kassierer ist ermächtigt, diese Beträge sofort, spätestens aber auf der darauffolgenden Zusammenkunft zu kassieren.


 

§12
 

Die Uniformen, Gewehre, Degen, die Standarte, der Vogel, das Standartenschild und die Tragegurte sind Eigentum der Ehrengarde.

 

Die Gardisten haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Pflege der überlassenen Gegenstände zu sorgen.

 

Beim Austritt sind sie in einem einwandfreien Zustand dem jeweiligen Waffenwart auszuhändigen.

 

Bei Verlust von Eigentum der Ehrengarde ist der jeweilige Neuanschaffungspreis zu zahlen.

 

Beim Eintritt in die Ehrengarde zahlt jeder Gardist beim Erhalt des Gewehres als Pfand  10,- Euro. Dieses Geld erhält er nach seinem Ausscheiden zurück.

 

Ein widerrechtliches Verwenden der Gewehre oder Degen gegen Dritte wird zur Anzeige gebracht und führt zum Ausschluss aus der Garde.


 

§13

 

Bei der jährlichen Generalversammlung ist ein Bericht der Kassenprüfung vorzutragen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen, sowie der Jahresbericht vorzutragen.

 

Die Kassenprüfung hat vor der Generalversammlung stattzufinden. Die Generalversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer, der jeweils für 2 Jahre gewählt ist.


 

§14

 

Bei Auflösung der Ehrengarde ist das vorhandene Vermögen,

sowie sämtliches bewegliches Eigentum dem Bürgerschützenverein Sassenberg zur Verwaltung zu übergeben.

 

Das vorhandene Kapitalvermögen der Ehrengarde ist bei der

Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf zu hinterlegen.

 

Die Zinsen sind jährlich dem Kapital zuzuschreiben.

 

Bei Neugründung einer Ehrengarde sind dieser das bewegliche Eigentum und das Kapitalvermögen zur weiteren Verwendung zu übergeben.

 

§15
 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 23. Februar 1990 außer Kraft.


 

Sassenberg, den 24. März 2017
 

Der Vorstand

 

Die Gründersatzung finden Sie unter dem Button "Historie"

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© Michael Blömker